An die Förderungen, fertig, los: Wer seine Verbrennerflotte zum E-Fuhrpark umrüsten möchte, kann auch für den Aufbau der eigenen Ladeinfrastruktur vielfältige finanzielle Unterstützung in Anspruch nehmen. Ein Überblick.

Ganz beiläufig ist sie nicht zu stemmen, die E-Revolution im Flottenbetrieb. Fuhrparkmanager sind vielmehr als Anpacker gefragt. Dabei wurde der Management-Part in der Jobbeschreibung vielleicht nie so betont wie bei diesem Großprojekt. Denn die Umstellung entpuppt sich in vielen Punkten nicht nur als komplex, sondern auch als budgetintensiv. Umso besser also, dass die öffentliche Hand Flottenverantwortliche kräftig unterstützt. Im ersten Teil unseres Specials zum Aufbau einer eigenen Fuhrpark-Ladeinfrastruktur nehmen wir deshalb die diversen Fördermöglichkeiten für Ladesäulen und Co. in den Blick.
Gleich vorweg: Ein so unbürokratisches und transparentes Verfahren wie bei der Beschaffung von Elektrofahrzeugen gibt es in puncto Förderung nicht-öffentlicher Ladeinfrastruktur leider nicht. Während Flottenverantwortliche über die Innovationsprämie1), ehemals Umweltprämie, im Jahr 2022 Pauschalboni von bis zu 9.000 Euro pro rein elektrisch betriebenes Elektrofahrzeug einkalkulieren können, erwartet sie beim Aufbau eines Ladesystems ein etwas umfangreicherer Kalkulationsaufwand.

Im Bild der ID. Charger, ein Angebot der Volkswagen Group Charging GmbH (Elli)
Finanzierungshilfe über die KfW
Der Bund hat über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) sein üppigstes Subventionspaket geschnürt. Dank zinsgünstiger Kredite (0,04 Prozent effektiver Jahreszins, Klimazuschuss von bis zu 3 Prozent, maximal 25 Millionen Euro) für kommunale und mittelständische Unternehmen ist das Geld für Ladepunkte und Backend-Systeme in vielen Fällen schnell aufgetrieben. Bis vor Kurzem konnten auch Dienstwagenfahrer für eine Wallbox auf heimischem Grund 900 Euro Direktbonus über die Förderbank erhalten, aktuell (November 2021) sind die veranschlagten Mittel jedoch vorerst erschöpft.
Auch das Bundesverkehrsministerium (BMVI) gibt über seine „Förderrichtlinie Elektromobilität“ Gelder für die Elektrifizierung von Unternehmen, Forschungseinrichtung, Hochschulen, Kommunen, öffentliche Einrichtungen sowie Verbände und Vereinigungen frei. Von den diversen zeitlich begrenzten Förderaufrufen, gemanagt durch die NOW GmbH (Nationale Organisation Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie), profitieren potenziell auch Flottenmanager, die in ihre Ladeinfrastruktur investieren wollen. Aktuell (November 2021) werden allerdings andere Punkte forciert. Beim Flottenaustauschprogramm „Sozial und Mobil“ des Bundesumweltministeriums (BMU) wiederum profitieren speziell Betriebe aus dem Sozial- und Gesundheitswesen wie Seniorenheime, Kindertagesstätten und Pflegedienste, die berechtigt sind, sogenannte De-minimis-Beihilfen zu erhalten. Pro Wallbox lassen sich hier 1.500 Euro und pro Ladesäule 2.500 Euro abrufen.
Einige Länder gehen voran
Das Land Baden-Württemberg gibt pro Ladepunkt 2.500 Euro über sein Förderprogramm „Charge@BW“ dazu. In Berlin nennt sich das Pendant „Wirtschaftsnahe Elektromobilität “, kurz „WELMO“. Hier stellt die Senatsverwaltung für Kauf oder Leasing etwa einer Schnellladeinfrastruktur bis zu 50 Prozent der Gesamtkosten, maximal 30.000 Euro, bereit. Der Anschluss lässt sich ebenfalls mitfinanzieren. Hamburg subventioniert Hardware, bauliche Maßnahmen, Installation und den Betrieb von Ladepunkten mit bis zu 60 Prozent. Auch Mecklenburg-Vorpommern unterstützt heimische Unternehmen beim Ausbau mit einer Kostenübernahme von bis zu 30 Prozent. Und Nordrhein-Westfalen hat sich ebenfalls gut aufgestellt und gibt bis zu 50 Prozent bei Infrastrukturmaßnahmen hinzu, plus einem Bonus bei eigener grüner Stromerzeugung und Stromspeicherung.
Mit Spannung zu erwarten sein wird zudem, was eine neue Bundesregierung in Sachen E-Mobility-Förderungen plant. Die mögliche Koalition aus SPD, Grüne und FDP jedenfalls verspricht nach seinen Sondierungsrunden einen „massiv“ beschleunigten Ausbau der Ladesäuleninfrastruktur. Wie Unternehmen dabei unterstützt werden sollen, ist dem im Oktober 2021 veröffentlichten Papier derweil nicht zu entnehmen. Es bleibt also – im Wortsinn – äußerst spannend …
Stand: 28. Januar 2022
1) Mit Stand vom 03.01.2022 setzt sich der Umweltbonus für Elektrofahrzeuge, die sich zum Zeitpunkt des Antrags auf der Liste der förderungsfähigen Fahrzeuge des Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) befinden, derzeit zu zwei Dritteln aus einem staatlichen Anteil (Bundesanteil), der vom BAFA, Referat 422, Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn, www.bafa.de ausgezahlt wird, sowie zu einem Drittel aus einem Herstelleranteil zusammen, sofern das Fahrzeug nach dem 03.06.2020 und bis zum 31.12.2022 zugelassen wird. Der Erwerb (Kauf oder Leasing) darf nicht zugleich mit anderen öffentlichen Mitteln gefördert werden, es sei denn, der jeweilige Fördermittelgeber hat eine Verwaltungsvereinbarung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie geschlossen. Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine. Das Fahrzeug muss mindestens 6 Monate in Deutschland auf den/die Antragsteller(in) zugelassen werden. Wird das Fahrzeug geleast kann die jeweils volle Fördersumme nur ab einem Leasingzeitraum von mindestens 24 Monaten gewährt werden. Der Umweltbonus endet mit Erschöpfung der bereitgestellten Fördermittel.
Beim Erwerb eines neuen reinen Elektrofahrzeugs beträgt der Umweltbonus für Basismodelle bis zu einem BAFA-Nettolistenpreis von 40.000 Euro derzeit 9.000 Euro (verdoppelter Bundesanteil i. H. v. 6.000 Euro, Herstelleranteil i. H. v. 3.000 Euro), von über 40.000 Euro bis zu maximal 65.000 derzeit Euro 7.500 Euro (verdoppelter Bundesanteil i. H. v. 5.000 Euro, Herstelleranteil i. H. v. 2.500 Euro), sofern das Fahrzeug erstmalig zum Straßenverkehr zugelassen wird.
Beim Erwerb eines neuen Hybridelektrofahrzeugs beträgt der Umweltbonus für Basismodelle bis zu einem BAFA-Nettolistenpreis von 40.000 Euro derzeit 6.750 Euro (verdoppelter Bundesanteil i. H. v. 4.500 Euro, Herstelleranteil i. H. v. 2.250 Euro), von über 40.000 Euro bis zu maximal 65.000 Euro derzeit 5.625 Euro (verdoppelter Bundesanteil i. H. v. 3.750 Euro, Herstelleranteil i. H. v. 1.875 Euro), sofern das Fahrzeug erstmalig zum Straßenverkehr zugelassen wird.
Beim Erwerb eines gebrauchten reinen Elektrofahrzeugs beträgt der Umweltbonus derzeit insgesamt EUR 7.500 Euro (verdoppelter Bundesanteil i. H. v. 5.000 Euro, Herstelleranteil i. H. v. 2.500 Euro), bei einem gebrauchten Hybridelektrofahrzeug derzeit insgesamt 5.625 Euro (verdoppelter Bundesanteil i. H. v. 3.750 Euro, Herstelleranteil i. H. v. 1.875 Euro). Das Fahrzeug muss nach dem 04.11.2019 in der EU erstzugelassen sowie nach dem 03.06.2020 und bis zum 31.12.2022 zweitzugelassen worden sein. Das Fahrzeug darf maximal für einen Zeitraum von maximal 12 Monaten erstzugelassen gewesen sein und eine Laufleistung von maximal 15.000 Kilometern aufweisen. Das Fahrzeug darf noch nicht durch den Umweltbonus oder eine vergleichbare staatliche Förderung eines anderen Mitgliedsstaates der EU gefördert worden sein. Der Umweltbonus kann gewährt werden, sofern der Kaufpreis des Gebrauchtfahrzeugs maximal einen Schwellenwert erreicht, der aus 80 Prozent des Listenpreises des Neufahrzeugs (brutto, inklusive Sonderausstattung und ohne Berücksichtigung von Preisnachlässen) abzüglich des Bruttoherstelleranteils gebildet wird. Entsprechendes gilt für Leasingfahrzeuge.
Der Herstelleranteil, übernommen von der Volkswagen AG, wird automatisch vom Nettolistenpreis abgezogen und mindert somit die gesetzliche Umsatzsteuer. Die Gewährung des Herstelleranteils am Umweltbonus berechtigt nicht automatisch zum Erhalt des Bundesanteils.
Über die Auszahlung des Bundesanteils entscheidet ausschließlich das BAFA anhand der Förderbedingungen und nach Ihrem Antrag. Der Antrag auf Gewährung des Bundesanteils am Umweltbonus muss spätestens ein Jahr nach Zulassung über das elektronische Antragsformular unter www.bafa.de eingereicht werden. Anträge auf Förderung mit einem verdoppelten Bundesanteil (Innovationsprämie) müssen beim BAFA spätestens bis zum 31.12.2022 gestellt werden.
Die Gewährung des Umweltbonus beim Erwerb eines neuen reinen Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs mit gleichen Bundes- und Herstelleranteilen endet spätestens am 31.12.2025. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Das hier Dargestellte dient ausschließlich Ihrer Information und hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrem Volkswagen Partner oder unter www.bafa.de.